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   OLG Hamm, 08.01.2009 - II-2 UF 214/08   

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https://dejure.org/2009,3379
OLG Hamm, 08.01.2009 - II-2 UF 214/08 (https://dejure.org/2009,3379)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2009 - II-2 UF 214/08 (https://dejure.org/2009,3379)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Januar 2009 - II-2 UF 214/08 (https://dejure.org/2009,3379)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 1684 Abs. 4; ; BGB § 1684 Abs. 4 S. 2; ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 2; ; FGG § 50 a; ; FGG § 50 b; ; KostO § 94 Abs. 3 S. 2

  • rewis.io
  • fr-blog.com

    Umgangsausschluss bei umgangsunwilligem Kind rechtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Ausschlusses eines Umgangsrechts des Vaters mit einem Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kein Umgangsrecht gegen den Kindeswillen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umgang gegen den Willen des Kindes?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umgangsrecht darf nicht gegen den Willen des Kindes erfolgen - Kontaktverweigerung muss eigenständig und ohne Druck des anderen Elternteils erfolgt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1423
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • AG Essen, 18.06.2002 - 104 F 80/01

    Gewährung von Prozeßkostenhilfe i.R. des Sorgerechts

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2009 - 2 UF 214/08
    Durch Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 11.12.2003 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für N auf den Antragsteller allein sowie die elterliche Sorge für M auf die Antragsgegnerin allein übertragen (104 F 80/01 AG Essen).

    Der Senat hat die Akten 104 F 80/01 und 102 F 217/04 AG Essen beigezogen und zu Informationszwecken verwertet.

  • AG Essen, 25.08.2006 - 102 F 217/04
    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2009 - 2 UF 214/08
    In dem weiteren Verfahren Amtsgericht - Familiengericht - Essen 102 F 217/04 ordnete das Familiengericht unter Abweisung des Umgangsantrages des Antragstellers einen Umgangsausschluss für die Dauer von einem Jahr an (Beiakten 102 F 217/04, Bl. 228 ff.).

    Der Senat hat die Akten 104 F 80/01 und 102 F 217/04 AG Essen beigezogen und zu Informationszwecken verwertet.

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2009 - 2 UF 214/08
    Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn und soweit nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194, 206, 209 ff.).
  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04

    Verletzung von GG Art 6 Abs 2 durch ungerechtfertigten Umgangsrechtsausschluss

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2009 - 2 UF 214/08
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist strikt zu wahren (vgl. etwa BVerfG, FamRZ 2005, 1057, 1058).
  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2009 - 2 UF 214/08
    Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht im Zusammenspiel mit den verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 50 a, 50 b FGG gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 64, 180, 191).
  • OLG Hamburg, 12.03.2008 - 10 UF 57/07

    Ausschluss des gesetzlichen Umgangsrechts eines Vaters mit seiner Tochter bis zu

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2009 - 2 UF 214/08
    Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Familiengericht der Überzeugung, dass ein erzwungener persönlicher Umgang zwischen dem Antragsteller und M die seelische Entwicklung des Kindes akut gefährden würde und auch nicht mit dem Persönlichkeitsrecht M vereinbar wäre (vgl. zum letztgenannten Aspekt: OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372).
  • OLG Hamm, 21.12.2004 - 2 UF 114/04
    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2009 - 2 UF 214/08
    Das gegen die Übertragung der elterlichen Sorge für M auf die Antragsgegnerin gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers wies der Senat - nach persönlicher Anhörung des Kindes am 16.11.2004 - durch Urteil vom 21.12.2004 zurück (Beiakten 2 UF 114/04 OLG Hamm, Bl. 259, 296 ff.).
  • OLG Hamm, 16.04.2008 - 12 WF 88/08
    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2009 - 2 UF 214/08
    Zuletzt war der 12. Senat für Familienachen des Oberlandesgerichts Hamm mit einem solchen Antrag befasst (12 WF 88/08); er wies durch Beschluss vom 16.4.2008 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Zwangsgeldantrages zurück (Bl. 5 bis 7 d.A.).
  • OLG Brandenburg, 20.10.2009 - 10 UF 177/08

    Umgangsregelung: Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit eines 14-Jährigen

    In einem solchen Fall ist das Umgangsrecht bis zum Eintritt der Volljährigkeit auszuschließen (vgl. OLG Hamm, OLGR 2009, 505; OLG Hamburg, a.a.O.).
  • OLG Nürnberg, 22.06.2009 - 10 UF 790/08

    Umgangsrecht: Befristeter Ausschluss bei beharrlicher Verweigerungshaltung des

    45 In Übereinstimmung hiermit ist der Senat der Auffassung, dass ein gegen den Willen des Kindes erzwungener Umgang dessen seelische Entwicklung akut gefährden würde und auch unvereinbar wäre mit dessen Persönlichkeitsrecht (vgl. zu diesem Aspekt auch OLG Hamm ZFE 2009, 192; OLG Celle FamRZ 1998, 1458).
  • OLG Köln, 25.01.2010 - 4 UF 188/09

    Anordnung des Umgangs des Vaters mit einem Kind bei Ablehnung des Umgangs durch

    Gegen den Willen von I. darf ein Umgang nicht erzwungen werden, da dies die seelische Entwicklung des Kindes gefährden würde und mit dem Persönlichkeitsrecht von ihm nicht vereinbar wäre (vgl. u. a. OLGR Hamm 2009, 505 bis 507).
  • AG Bonn, 16.11.2009 - 41 F 364/07
    Um dem Kind eine gesunde seelische Entwicklung zu ermöglichen, ist es unabdingbar, den Umgang mit seinem Vater für die Zeit bis zur Volljährigkeit, also etwa für dreieinhalb Jahre, auszuschließen (vgl. zu ähnlichen Fällen aus jüngster Zeit z.B. OLG Hamm vom 8.1.2009, 2 UF 214/08 = ZFE 2009, 192, OLGR Hamm 2009, 505 und OLG Hamburg vom 12.3.2008, 10 UF 57/07 = FamRZ 2008, 1372).
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